Friedhof

Blüteninsel im Herbst

Neue Bestattungsangebote auf dem Bergfriedhof

Quelle: Kirche
Blüteninsel

Bestattungsangebote auf dem Bergfriedhof

Blüteninsel für Urnen
Im Herbst 2021 wurde ein neues Areal angelegt, eine sogenannte Blüteninsel. Mittig sind verschiedene Pflanzen gesetzt so dass das ganze Jahr über entweder etwas blüht oder farbliches Blattwerk das Auge erfreut. Ringsum verläuft das Urnengräberfeld, auf dem etwa 25 Urnen beigesetzt werden können. Zu jeder beigesetzten Urne wird ein Pultstein aus hellem Granit gesetzt, auf dem eine Schieferplatte mit persönlichen Daten des Verstorbenen befestigt wird. 
Es stehen dafür drei Modelle mit unterschiedlichem Motiv und Schriftbild zur Auswahl. 
 
Wenn diese Insel Zuspruch erfährt, dann sind auf jeden Fall noch zwei weitere geplant. Wenn Sie Näheres erfahren möchten, melden Sie sich gerne im Kirchenbüro!

 
Blühstreifen  für Särge und Urnen
 
Pflegeleichte Sarggräber und Urnengräber:
Die Friedhofsverwaltung hat zwei Blühstreifen angelegt.
Ein Blühstreifen ist für Särge und einer für Urnen. Die Pflege der Gemeinschaftsgrabstätte (Blühstreifen und Rasenfläche) erfolgt durch die St. Andreas-Gemeinde.
Die Stellen werden der Reihe nach vergeben und es kann individuell ein Grabstein errichtet werden.
 
Ein Vorkauf der Stellen ist nicht möglich.
 
Eigene Bepflanzungen sind hier nicht erlaubt.

Wir beraten Sie gern über alle unsere Bestattungsangebote auf unserem 
schönen Bergfriedhof in Bad Lauterberg.
Telefon 05524/3373

Neue Bestattungsangebote auf dem Bergfriedhof

Quelle: Kirche
Blühstreifen für Särge

Adresse Bergfriedhof Bad Lauterberg

Bergfriedhof Bad Lauterberg, Friedhofsweg, 37431 Bad Lauterberg - neben der Gärtnerei Borowski

20211103112835.pdf (113 KB)

Neue Friedhofsordnung und Gebührenordnung

Aktuelles von unserem Bergfriedhof

Geschlossene  Pforte…
Auf dem Friedhof hatten wir jüngst Besuch von Wildschweinen, die auf ihrem Feldzug nicht nur Wege und Rasenflächen durchpflügten, sondern sich auch noch ungeniert über Grabstätten hermachten. Das ist höchst ärgerlich! Ganz zu schweigen von der emotionalen Belastung, wenn das Grab eines geliebten Angehörigen zerstört ist. 
Wer betroffen ist, kann sich bei der Friedhofsverwaltung melden. 
Leider wird den Tieren der Einlass durch unachtsames Offenstehenlassen der Eingangspforten leicht gemacht. Die Friedhofsverwaltung bittet sehr darum, die Pforten bei jedem Durchgang ordentlich zu schließen, andernfalls werden sie abgeschlossen; dies betrifft vorrangig die Nebeneingänge, dort haben wir entsprechende Hinweisschilder angebracht. 
Gleichzeitig wurden mögliche Eintrittsstellen in der Umzäunung des Friedhofs mit Baustahlmatten verstärkt.
Wir hoffen, dass mit diesen Maßnahmen die Wildschweine einen Bogen um unseren Friedhof machen. 
 
Offene Tür… 
Viele haben es schon bemerkt, dass an den warmen Tagen die Kapellentür offen steht. Damit soll die Kapelle tagsüber belüftet werden. Selbstverständlich kann während der Öffnungszeit die Kapelle zur stillen Andacht aufgesucht werden, solange keine Trauerfeiern oder Vorbereitungen dafür stattfinden. Geöffnet ist die Kapelle während der Dienstzeit der Friedhofsarbeiter. Selbst wenn witterungsbedingt die Kapellentür nicht offen steht, heißt das nicht unbedingt, dass sie abgeschlossen ist. 

Bestattungszeiten
Auf unserem Friedhof finden montags keine evangelischen Trauerfeiern statt!
Von Dienstag bis Donnerstag sind Trauerfeiern um 11.00 Uhr und um 14.00 Uhr möglich und freitags um 10.00 Uhr und um 13.00 Uhr.
Von November bis Februar sind Sargbestattungen nur vormittags möglich.
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Der Bergfriedhof zählt mit seinem hohen Nadel- und Laubbaumbestand gewiss zu den schönsten Friedhofsanlagen im Harz. Immer wieder wird er von Besuchern gerade auch im Frühjahr und Herbst bewundert. So mancher macht nicht nur seinen Gang zur Grabstätte, sondern verbindet damit auch einen Spaziergang oder verweilt auf einer der aufgestellten Bänke, genießt die Ruhe und den Blick über die bewegte Landschaft dieses Friedhofs. Zudem kommt diesem Friedhof mit all seinen Sträuchern und Bäumen eine wichtige ökologische Bedeutung zu.
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Baum des Erinnerns

Auf dem Urnenfeld "Baum des Erinnerns" wurden zwei Plätze geschaffen, wo die Hinterbliebenen ihrer Lieben gedenken und zugleich eine Blume oder ein kleines Gebinde niederlegen oder einstecken können.
Auch auf den Steinfliesen können z.B. bepflanzte Schalen abgestellt werden.

 Die zudem aufgestellten Bänke laden ein, in Ruhe der Verstorbenen in Gedanken und Gebet zu gedenken.

Die Plätze liegen bewusst am Rand der Urnenfläche, also am Wegesrand, damit so das Betreten der Urnenfläche unterbleibt und auch diesen Verstorbenen die Grabesruhe gewährt wird.

 „Der Baum des Erinnerns“

auf dem Bad Lauterberger Bergfriedhof

Was ist das? - Auf einer freien Friedhofsfläche sind „Bäume“

verschiedener Gattungen gepflanzt worden. Unter diesen „Bäumen des

Erinnerns“ können im Radius von jeweils 5 Metern Urnen beigesetzt werden.

Auf einem Stein der an jedem Baum aufgestellt wird, besteht die Möglichkeit kleine Erinnerungstafeln zu befestigen.

Zu Lebzeiten kann man festgelegen, unter welchem Baum die Beisetzung erfolgen soll. Es können auch Reservierungen

für eine zweite Stelle als Doppelstelle für Ehepartner vorgenommen werden.

Die Gesamtfläche wird von der Friedhofsverwaltung als Rasenfläche gepflegt, um Wildwuchs zu vermeiden.

Die Ablage von zusätzlichem Grab- oder Blumenschmuck ist nicht erlaubt.

Die Gebühren für diese Grabstellen entsprechen denen normaler Urnengrabstellen auf dem Bergfriedhof. Für die gesamte Ruhefrist
von 25 Jahren entstehen für die Angehörigen keinerlei weitere Kosten.
Neben dieser neuen Bestattungsform bleibt die bisherige Möglichkeit bestehen in Reihen-, Erd- oder Urnengräbern bestattet zu werden. Auch Erdbestattungen unter dem „Grünen Rasen“ können vorgenommen werden.

Fragen zu dieser Bestattungsmöglichkeit, werden gerne vom Pfarrbüro oder dem Kirchenvorstand der St. Andreasgemeinde beantwortet

Tel.: 05524-3373.

Bestattungsformen auf unserem Bergfriedhof

"Baum des Erinnerns"
Ein Baum – Stieleiche, Roteiche, Spitzahorn,   Blutahorn, Rotbuche oder Platane – wird zu
einem ganz besonderen Baum, wenn ein lieber Mensch unter seinem Blätterdach die letzte 
Ruhestätte hier auf Erden findet. 
Ein Baum – am Waldrand auf unserem Friedhof bereits gepflanzt – den Sie sich ausgewählt haben, wird dann Ihr „Baum des Erinnerns“: 
 Unter ihm ruht dann die Urne eines Verwandten, Freundes (vielleicht sogar eines Tages neben meiner eigenen?) für dreißig Jahre und falls gewünscht auch länger.
 Auf einem Findling – einem Stein in der Natur gewachsen – kann eine kleine Edelstahltafel mit dem Namen des Verstorbenen angebracht werden.
 Diese Art der Bestattung, ein persönlicher Ort des Erinnerns, des Gedenkens und des Friedens ist eine Ruhestätte unter einem Baum vor einer großen, alten Baumkulisse – und doch auf unserem schönen, ehrwürdigen Bergfriedhof.
 
Auch andere Bestattungsformen sind auf unserem Bergfriedhof möglich:

-           Reihengrabstätten
-           Wahlgrabstätten (C-Stellen)
-           Wahlgrabstätten (A-Stellen)
-           Urnenwahlgrabstätten
-           Erd- und Urnenbestattungen unter dem „Grünen Rasen“
-           Erdbestattungen unter dem grünen Rasen mit Stein
-           Erdbestattungen  am Blühstreifen mit Stein
-           Urnenbestattungen am Blühstreifen mit Stein
-           Urnenbestattungen auf der Blüteninsel


Wenn auch Sie sich mit diesem Thema beschäftigen wollen, steht Ihnen die Friedhofsverwaltung (Kirchplatz 1, neben der St. Andreas-Kirche) für weitere Fragen gern zur Verfügung Tel. 05524-3373

Auf unserem Friedhof hat sich einiges getan

Auf unserem Friedhof hat sich einiges getan.
Die Friedhofskapelle wurde im Innen- und Außenbereich renoviert. Durch Setzrisse in den Mauern der Friedhofskapelle gab es diverse Wasserschäden die nach längerer Bauzeit behoben wurden. 
 
Die Kapelle hat gleichzeitig einen neuen Innenanstrich bekommen und ist neu bestuhlt worden. Jetzt können wieder Trauerfeiern (in begrenzter Anzahl) in der Friedhofskapelle stattfinden.
 
Auf dem Gelände des Friedhofs wurden die Tore in Ordnung gebracht und neue Wege angelegt.

Ein neuer Kompostplatz ist entstanden, die Zufahrt dorthin wurde gepflastert und durch eine neue Bepflanzung einer Hecke, etwas vom Friedhof abgegrenzt. 
 
 
Außerdem konnte ein neuer Geräteschuppen erstellt werden, um die Friedhofsfahrzeuge unterzustellen.

Richtlinien über die Gestaltung der Grabstätten und Grabmale

I. Gestaltung der Grabstätten

   1. Alle Grabstätten müssen in einer des Friedhofes würdigen Weise angelegt und unterhalten 
       werden.

   2. Beim Bepflanzen darf die Größe der Grabstätte nicht überschritten werden.

   3. Die Grabstätten sind nur mit Gewächsen zu bepflanzen, durch die benachbarte Grabstätten  nicht 
       gestört werden. Wird dies nicht beachtet oder wachsen die Pflanzen über die Grabstätten hinaus, 
       so ist der Kirchenvorstand nach er- folgloser schriftlicher Aufforderung zur Beseitigung der 
       Beeinträchtigung berechtigt, die Anpflanzungen zurückzuschneiden oder zu beseitigen.

  
 4. Hohe Grabhügel sind zu vermeiden, weil eine harmonische Gesamtwirkung der Grabfelder und    
     eine gute gärtnerische Gestaltung der Grabstätten dadurch gestört wird. Um die einzelnen 
     Grabstellen anzudeuten, genügt es, flache Hügel anzulegen, die mit kriechenden dauergrünen 
     Gewächsen und niedrigen Blumen bepflanzt werden können. Der Grabhügel soll die Höhe von
     20 cm nicht überschreiten.

 
  5. Die Grabstätten oder die Grabstellen sollen nur dann mit festem Material eingefasst werden, wenn 
      dies wegen der Beschaffenheit des Bodens notwendig ist. Einfassungen aus Beton oder Zement 
      sind zu vermeiden.

  
 6. Grababdeckungen mit Beton, Terrazzo, Teerpappe u.ä. sind nicht zulässig. Das Belegen der 
     Grabstätten mit Kies und Splitt oder ähnlichen Stoffen anstelle einer Bepflanzung ist unerwünscht.
 

  7. Sind ausnahmsweise Grabstätten mit Grabplatten abgedeckt, so ist der Pflanzenschmuck auf die 
      freien Teile des  Grabes zu beschränken.
  

 8. Der Grabschmuck soll nur aus natürlichen Pflanzen und Blumen bestehen.
 

 9. Behälter für Schnittblumen sind entweder unauffällig aufzustellen oder in die Erde einzulassen. 
     Blechdosen, Einkochgläser, Flaschen u.ä. sollen für die Aufnahme von Schnittblumen nicht 
     verwandt werden, zumindest jedoch un- sichtbar sein.


 10. Bänke und Stühle auf oder neben Grabstätten stören in der Regel das Friedhofsbild. Der 
       Kirchenvorstand kann in besonders gelagerten Einzelfällen jedoch die Aufstellung von Bänken 
       genehmigen. Die Bänke sind Kleinzuhalten  und unauffällig zu gestalten.


11.  Dem Nutzungsberechtigten ist nicht gestattet, Bäume, große Sträucher und Hecken ohne 
       Genehmigung des Kirchenvorstandes zu beseitigen, weil durch solche Maßnahmen das 
       Gesamtbild des Friedhofes gestört  werden kann.
 





II. Gestaltung der Grabmale


   1. Grabmale dürfen nicht so gestaltet werden, dass sie eine Verunstaltung des Friedhofes bewirken 
      oder die Friedhofsbesucher in ihrer Andacht stören. Sie dürfen sich ferner in  ihrer Gestaltung nicht 
      gegen den christlichen Glauben richten.



   2. Werkstattbezeichnungen sind nur an der Seite oder der Rückseite des Grabmales unten und in 
      unauffälliger Weise gestattet.

   3. Bei der Größe der Grabmale ist auf die Größe der Grabstätte Rücksicht zu nehmen. 
      Unverhältnismäßig  große Grabmale sind zu vermeiden.

   4. Das einzelne Grabmal soll sich harmonisch in das Gesamtbild eingliedern. Benachbarte Grabmale 
      sollen nach Form und Farbe aufeinander abgestimmt werden, damit ein ruhiger Eindruck der  
      Grabfelder und des gesamten Friedhofes entsteht.



   5. Damit eine einheitliche Raumwirkung der Grabfelder mit Reihengräbern erreicht wird, sind die   
      Grabmale in der Regel unter Augenhöhe zu halten.


   6.  Das Grabmal erhält seinen Wert und seine Wirkung

         a) durch gute und werkgerechte Bearbeitung des Werkstoffes,
         b) durch schöne Form,
         c) durch gute Fassung des Textes, der das Andenken des Toten würdig bewahren soll,
         d) durch gute Schriftform und Schriftverteilung.

    7.  Bei schlichtem und unaufdringlichem Werkstoff wirken die Bearbeitung und die Schrift klarer und 
         schöner. Deshalb sollen alle in der Farbe auffallenden und unruhigen Gesteinsarten vermieden 
         werden. Die Bearbeitung und die Schrift sind der Gesteinsart anzupassen. Die Grabmale sollen in 
         der Regel auf allen Seiten einheitlich bearbeitet sein. Hochglanzpolitur und Feinschliff sind 
         möglichst zu vermeiden.
 
  8.  Grabmale auf Reihengrabstätten sollen möglichst aus einem Stück hergestellt und sockellos 
       aufgestellt werden. Bei Wahlgrabstätten sollen Grabmale möglichst nur dann einen Sockel haben, 
       wenn dies wegen der Art des Grabmales nötig ist. Wird ein Sockel verwandt, soll er nicht aus 
       einem anderen Werkstein als dem des Grabmals sein.
  

 9.  Kunststeine sind auf ihrer Oberfläche steinmetzmässig zu behandeln.




 10.  Nicht gestattet sind:

         a) Grabmale aus gegossener oder nicht gemäss Nr. 9 behandelter Zementmasse,

         b) Grabmale aus Terrazzo, Glas, Porzellan, Emaille, Blech oder ähnlichen Material,

         c) Grabmale mit Anstrich.


 11.  Nicht erwünscht sind Silber- und Goldschrift.

Antrag zur Errichtung eines Grabsteins

Wie geht man mit dem Tod um? Was tun bei einem Sterbefall?

Wie geht man mit dem Tod um? Was tun bei einem Sterbefall?

Oft trifft uns der Tod eines Angehörigen oder Bekannten unvorbereitet. Es fallen zahlreiche Aufgaben & Formalitäten an, mit denen man sich nie zuvor befasst hat. 

 Was Tun bei  einem Todesfall?

 Unmittelbar nach Eintreten des Todes
  • Arzt verständigen, um den Tod offiziell festzustellen (Totenschein wird ausgestellt)
  • Benachrichtigung der engsten Angehörigen und weitere Schritte besprechen
  • Wichtige Unterlagen suchen (Personalausweis, Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, usw.)
  • Verträge und Verfügungen des Verstorbenen suchen und entsprechend handeln (z.B. Testament, Vorsorgevertrag mit Bestattungsinstitut, Organspende, Willenserklärung zur Feuerbestattung, Bestattungsverfügung, usw.)
  • Übersicht an Dokumenten die ein Bestatter in der Regel zum Trauergespräch benötigt.
    Allerdings ist auch hier immer Vorsicht geboten denn nicht jeder Bestatter bietet einen vollen Service  an und macht so gut wie alles für die Angehörigen. Beim Telefongespräch, in dem der Gesprächstermin vereinbart wird, sollte der Bestatter einem Angehörigen alle nötigen Dokumente nennen.
    Wobei die Urkunden und der Personalausweis die wichtigsten Dokumente sind, denn ohne die geht es nicht weiter. Alles Andere kann theoretisch auch später nachgereicht werden. Sollte von den Dokumenten irgendetwas fehlen oder nicht auffindbar sein unterstützt in der Regel der Bestatter bei der Besorgung. Sollten die Urkunden nicht in deutscher Sprache oder als internationale Ausfertigung vorliegen muss eine Übersetzung von einem zertifizierten Übersetzungsbüro beiliegen/beauftragt werden.
     
    • Eheurkunde im Original (wenn verheiratet)
    • Geburtsurkunde im Original (wenn ledig)
    • Eheurkunde + Scheidungsurteil im Original (wenn geschieden und nicht neu verheiratet)
    • Personalausweis oder Befreiung von der Ausweispflicht im Original
    • Rentennummer (gesetzliche Rente)
    • Rentennummer oder Personalnummer (bei Zusatz- oder Betriebsrenten bzw. Pensionen)
    • Krankenkassenkarte oder bei privatversicherten die Versichertennummer
    • Versicherungsschein im Original (bei Lebens- oder Sterbegeldversicherungen)
    • Nummern zu allem was abgemeldet werden soll (z.B. Haftpflichtversicherung, Hausratversicherung, Telefonverträge, Mitgliedschaften, Abos, Rundfunkbeitrag, usw.)

Innerhalb 36 Stunden nach dem Todesfall
  • Wohnung versorgen (Haustiere und Pflanzen versorgen, ggf. Strom, Gas, Wasser abstellen)
  • Bestattungsinstitut auswählen 
  • Bestattungsvertrag & Bestatter Leistungsumfang 
Auswahl / Bestimmung des Sarges, der Urne, der Totenbekleidung, Umfang der Trauerfeier, usw.
  • Abholung des Verstorbenen und Überführung des Leichnams in die Leichenhalle
  • Sterbefall beim Standesamt melden und Sterbeurkunde ausstellen lassen
  • Evtl. vorhandenes Testament beim Nachlassgericht abgeben
  • Weitere Benachrichtigungen: 
    • Krankenkasse melden; Lebens– und Unfallversicherung informieren;
  •  
    • Pfarramt benachrichtigen, falls kirchlicher Beistand erwünscht ist;
  •  
    • Arbeitgeber des Verstorbenen verständigen; Bekannte und Verwandte kontaktieren;
  •  

 Trauerfeier und Beerdigung / Bestattung
  • Bestattungsform bestimmen (Bestattungsarten: z.B. Erd- & Feuerbestattung, Seebestattung, usw.)
  • Friedhof und Grab auswählen. Grabnutzungsrechte erwerben bzw. verlängern
  • Termin für Bestattung  festlegen
  • Terminabsprache und Trauergespräch mit dem Pastor / Pastorin oder Trauerredner

Auf unserem Friedhof hat sich einiges getan...

Auf unserem Friedhof hat sich einiges getan.
Die Friedhofskapelle wurde im Innen- und Außenbereich renoviert. Durch Setzrisse in den Mauern der Friedhofskapelle gab es diverse Wasserschäden die nach längerer Bauzeit behoben wurden. 
 
Die Kapelle hat gleichzeitig einen neuen Innenanstrich bekommen und ist neu bestuhlt worden. Jetzt können wieder Trauerfeiern (in begrenzter Anzahl) in der Friedhofskapelle stattfinden.
 
Auf dem Gelände des Friedhofs wurden die Tore in Ordnung gebracht und neue Wege angelegt.

Ein neuer Kompostplatz ist entstanden, die Zufahrt dorthin wurde gepflastert und durch eine neue Bepflanzung einer Hecke, etwas vom Friedhof abgegrenzt.
 
Außerdem konnte ein neuer Geräteschuppen erstellt werden, um die Friedhofsfahrzeuge unterzustellen.

Friedhofsordnung

Friedhofsordnung (FO)
 
für den Bergfriedhof der Ev.-luth. St. Andreas-Kirchengemeinde Bad Lauterberg
in Bad Lauterberg im Harz.
 
Gemäß § 4 der Rechtsverordnung über die Verwaltung kirchlicher Friedhöfe (Friedhofsrechtsverordnung) vom 13. November 1973 (Kirchl. Amtsbl. 1974 S. 1) hat der Kirchenvorstand der Ev.-luth. St. Andreas-Kirchengemeinde Bad Lauterberg am
28. Juli 2021 folgende Friedhofsordnung beschlossen:

Der Friedhof ist die Stätte, an der die Verstorbenen zur letzten Ruhe gebettet werden.
Er ist mit seinen Gräbern ein sichtbares Zeichen der Vergänglichkeit des Menschen.
Er ist zugleich ein Ort, an dem die Kirche die Botschaft verkündet, dass Christus dem Tode die Macht genommen hat und denen, die an ihn glauben, das ewige Leben geben wird. Aus dieser Erkenntnis und in dieser Gewissheit erhalten Arbeit und Gestaltung auf dem Friedhof Richtung und Weisung.
 
Inhaltsübersicht
 
I. Allgemeine Vorschriften
 
§ 1 Geltungsbereich und Friedhofszweck
§ 2 Friedhofsverwaltung
§ 3 Schließung und Entwidmung
 
II. Ordnungsvorschriften
 
§ 4 Öffnungszeiten
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
§ 6 Dienstleistungen
 
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
 
§ 7 Anmeldung einer Bestattung
§ 8 Beschaffenheit von Särgen und Urnen
§ 9 Ruhezeiten
§ 10 Umbettungen und Ausgrabungen
 
IV. Grabstätten
 
§ 11 Allgemeines
§ 12 Reihengrabstätten
§ 12b Reihengrabstätten unter dem grünen Rasen
§ 12c Urnenreihengrabstätte unter dem grünen Rasen
§ 12d pflegeleichtes Sarggrab
§ 12e pflegeleichtes Urnengrab
§ 13 Wahlgrabstätten
§ 13b Wahlgrabstätten unter dem grünen Rasen mit Stein
§ 14 Urnenwahlgrabstätten
§ 15 Urnenwahlgrabstätten „Baum des Erinnerns“
§ 15b Urnengrab „Blüteninsel“
§ 16 Rückgabe von Wahlgrabstätten
§ 17 Bestattungsverzeichnis
 
V. Gestaltung von Grabstätten und Grabmalen
 
§ 18 Gestaltungsgrundsatz
§ 19 Gestaltung und Standsicherheit von Grabmalen und anderen Anlagen
 
VI. Anlage und Pflege von Grabstätten
 
§ 20 Allgemeines
§ 21 Grabpflege, Grabschmuck
§ 22 Vernachlässigung
 
VII. Grabmale und andere Anlagen
 
§ 23 Errichtung und Änderung von Grabmalen
§ 24 Mausoleen und gemauerte Grüfte
§ 25 Entfernung
§ 26 Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale
 
VIII. Leichenräume und Trauerfeiern
 
§ 27 Leichenhalle
§ 28 Benutzung der Friedhofskapelle 
 
IX. Haftung und Gebühren
 
§ 29 Haftung
§ 30 Gebühren
 
X. Schlussvorschrift
 
§ 31 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
 
I. Allgemeine Vorschriften
 
§ 1
Geltungsbereich und Friedhofszweck
 
(1) Diese Friedhofsordnung gilt für den Bergfriedhof der Ev.-luth. St. Andreas Kirchengemeinde Bad Lauterberg in seiner jeweiligen Größe. Der Friedhof umfasst zurzeit eine Teilfläche des Flurstück 96/2, Flur 6, Gemarkung Bad Lauterberg im Harz in Größe von 4,96.57 ha, Eigentümerin des Flurstücks ist die Ev.-luth. St. Andreas-Kirchengemeinde Bad Lauterberg im Harz.
 
(2) Der Friedhof dient der Bestattung der Personen, die bei ihrem Ableben ihren Wohnsitz in Stadt Bad Lauterberg im Harz hatten, sowie derjenigen, die bei ihrem Tode ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Fehlgeborenen und Ungeborenen i. S. d. Niedersächsischen Bestattungsgesetzes. 
 
(3) Andere Bestattungen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
 
§ 2
Friedhofsverwaltung
 
(1) Der Friedhof ist eine unselbständige Anstalt des öffentlichen Rechts. Er wird vom Kirchenvorstand verwaltet (Friedhofsverwaltung).
 
(2) Die Verwaltung des Friedhofs richtet sich nach dieser Friedhofsordnung sowie den sonstigen kirchlichen und staatlichen Vorschriften.
 
(3) Mit der Wahrnehmung der Friedhofsverwaltung kann der Kirchenvorstand einzelne Personen, einen Ausschuss oder eine kirchliche Verwaltungsstelle beauftragen. 
(4) Erforderliche personenbezogene Daten im Zusammenhang mit einer Bestattung, Verleihung, Verlängerung oder Übertragung des Nutzungsrechts an einer Grabstätte, einer Anzeige zur Errichtung eines Grabmals oder anderer Anlagen, dem Tätigwerden von Dienstleistungserbringern sowie mit der Erhebung von Gebühren und Entgelten dürfen für den jeweiligen Zweck erhoben, verarbeitet und genutzt werden. 
 
§ 3
Schließung und Entwidmung
 
(1) Der Friedhof, einzelne Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können aus einem wichtigen Grund beschränkt geschlossen, geschlossen und entwidmet werden.
 
(2) Nach der beschränkten Schließung dürfen keine neuen Nutzungsrechte mehr verliehen werden. Eine Verlängerung von bestehenden Nutzungsrechten darf lediglich zur Anpassung an die Ruhezeit erfolgen. Bestattungen dürfen nur noch in Grabstätten stattfinden, an denen im Zeitpunkt der beschränkten Schließung noch Nutzungsrechte bestehen, sofern die Grab-stätten noch nicht belegt sind oder sofern zu dem genannten Zeitpunkt die Ruhezeiten abgelaufen waren. Grabstellen an denen die Ruhezeit nach dem Zeitpunkt der beschränkten Schließung abläuft, dürfen nicht neu belegt werden. Eingeschränkt werden kann auch der Kreis der Bestattungsberechtigten. Ausnahmen von dieser Einschränkung kann die Friedhofs-verwaltung im Einzelfall zur Vermeidung unbilliger Härten bei bestehenden Nutzungsrechten zulassen. 
 
(3) Nach der Schließung dürfen Bestattungen nicht mehr vorgenommen werden.
 
(4) Durch die Entwidmung wird die Eigenschaft als Ruhestätte der Verstorbenen aufgehoben. Die Entwidmung wird erst ausgesprochen, wenn keine Nutzungsrechte 
mehr bestehen, sämtliche Ruhezeiten abgelaufen sind und eine angemessene Pietätsfrist vergangen ist.
 
II. Ordnungsvorschriften
 
§ 4
Öffnungszeiten
 
(1) Der Friedhof ist tagsüber für den Besuch geöffnet.
 
(2) Aus besonderem Anlass kann der Friedhof ganz oder teilweise für den Besuch vorübergehend geschlossen werden.
 
§ 5
Verhalten auf dem Friedhof
 
(1) Jede Person hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten und Äußerungen, die sich in verletzender Weise gegen den christlichen Glauben oder die evangelische Kirche richten, zu unterlassen. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. Die Friedhofsverwaltung kann Personen, die der Friedhofsordnung zuwiderhandeln, das Betreten des Friedhofs untersagen.
 
(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
a)   die Wege mit Fahrzeugen oder Rollschuhen, Inlinern, Skateboards aller Art, ausgenommen Kinderwagen, Rollstühle, Handwagen sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Dienstleistungser-
bringer zu befahren,
b)   Waren aller Art zu verkaufen sowie Dienstleistungen anzubieten, 
c)    an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
d)   Film-, Ton-, Video– und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken, zu erstellen und zu verwerten,
e)   Druckschriften und andere Medien (z.B. CD, DVD) zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
f)    Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern oder mitgebrachten Unrat zu entsorgen,
g)   fremde Grabstätten und die Friedhofsanlagen außerhalb der Wege zu betreten, zu beschädigen oder zu verunreinigen,
h)   Hunde ohne Leine mitzubringen.
 
(3) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit die Interessen anderer nicht beeinträchtigt werden.
 
(4) Besondere Veranstaltungen auf dem Friedhof bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
 
§ 6
Dienstleistungen 
 
(1) Dienstleistungserbringer (Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter usw.) haben die für den Friedhof geltenden Bestimmungen zu beachten. 
 
(2) Tätig werden dürfen nur solche Dienstleistungserbringer, die fachlich geeignet und in betrieblicher und personeller Hinsicht zuverlässig sind.
 
(3) Dienstleistungserbringern kann die Ausübung ihrer Tätigkeit von der Friedhofsverwaltung auf Zeit oder auf Dauer untersagt werden, wenn der Dienstleistungserbringer nach vorheriger Mahnung gegen für den Friedhof geltende Bestimmungen verstoßen hat. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.
 
(4) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht hindern. Die Arbeits- und Lagerplätze sind nach Beendigung der Tagesarbeit zu säubern und in einem ordnungsgemäßen Zustand zu verlassen und bei Unterbrechung der Tagesarbeit so herzurichten, dass eine Behinderung Anderer ausgeschlossen ist. Die Dienstleistungserbringer dürfen auf dem Friedhof keinen Abraum lagern. Geräte von Dienstleistungserbringern dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden.
 
(5) Dienstleistungserbringer haften gegenüber dem Friedhofsträger für alle Schäden, die sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.
 
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
 
§ 7
Anmeldung einer Bestattung
 
(1) Eine Bestattung ist unter Vorlage der gesetzlich vorgeschriebenen Unterlagen rechtzeitig bei der Friedhofsverwaltung anzumel­den. Dabei ist mitzuteilen, wer die Bestattung leiten und wer sonst bei der Bestattung (einschließlich Trauerfeier) gestaltend mitwirken wird.
 
(2) Die Friedhofsverwaltung kann die Person, die die Bestattung leiten oder bei der Bestattung gestaltend mitwirken soll, ausschließen, wenn sie verletzende Äußerungen gegen den christlichen Glauben oder die evangelische Kirche getan hat und eine Wiederholung zu erwarten ist.
 
(3) Vor einer Bestattung in einer Wahlgrabstätte, an der ein Nutzungsrecht verliehen ist, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.
 
(4) Die Friedhofsverwaltung setzt im Benehmen mit der antragstellenden Person Ort und Zeit der Bestattung fest. Die Wünsche der Angehörigen sollen dabei nach Möglichkeit berücksichtigt werden.
 
§ 8
Beschaffenheit von Särgen und Urnen
 
(1) Erdbestattungen sind nur in geschlossenen, feuchtigkeitshemmenden Särgen zulässig. Von der Sargpflicht nach Satz 1 kann die untere Gesundheitsbehörde Ausnahmen zulassen, wenn in der zu bestattenden Person ein wichtiger Grund vorliegt und ein öffentlicher Belang nicht entgegensteht. 
 
(2) Für Erdbestattungen darf kein Sarg verwendet werden, der nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers verändert oder der die Verwesung der Leiche nicht innerhalb der festgesetzten Ruhefrist ermöglicht.
 
(3) Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Für größere Särge ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. 
 
(4) Für Sargauskleidungen, Leichenhüllen und Leichenbekleidungen gelten die Anforderungen des Absatzes 2 entsprechend. 
 
(5) Es dürfen keine Urnen, Überurnen oder Schmuckurnen verwendet werden, die aus Kunst­stoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt oder die geeignet sind, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers zu verändern. 
 
§ 9
Ruhezeiten
 
(1) Die Ruhezeit für Leichen beträgt 25 Jahre. 
 
(2) Die Ruhezeit für Aschen beträgt 25 Jahre.
 
§ 10
Umbettungen und Ausgrabungen
 
(1) Umbettungen dürfen zur Wahrung der Totenruhe grundsätzlich nicht vorgenommen werden.
 
(2) Leichen und Aschenreste in Urnen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit nur mit Genehmigung der unteren Gesundheitsbehörde ausgegraben oder umgebettet werden
 
(3) Die berechtigte Person hat sich gegenüber der Friedhofsverwaltung schriftlich zu verpflichten, alle Kosten zu übernehmen, die bei der Umbettung durch Beschädigung und Wiederinstandsetzung gärtnerischer oder baulicher Anlagen an Nachbargrabstätten oder Friedhofsanlagen entstehen.
 
(4) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
 
(5) Grabmale, andere Anlagen, ihr Zubehör und Pflanzen können umgesetzt werden, wenn Gestaltungsbestimmungen des neuen Grabfeldes nicht entgegenstehen.
 
IV. Grabstätten
 
§ 11
Allgemeines
 
(1) Folgende Arten von Grabstätten stehen zur Verfügung:
 
a)   Reihengrabstätten                                            (§ 12),
b)   Reihengrabstätten unter dem grünen Rasen          (§ 12b),
c)    Urnenreihengrabstätten unter dem grünen Rasen   (§ 12c),
d)   pflegeleichtes Sarggrab                                     (§ 12d),
e)   pflegeleichtes Urnengrab                                    (§ 12e),
f)    Wahlgrabstätten                                               (§ 13),
g)   Wahlgrab unter dem grünen Rasen mit Stein         (§ 13b)
h)   Urnenwahlgrabstätten                                       (§ 14),
i)     Urnenwahlgrabstätten „Baum des Erinnerns“         (§ 15)
j)    Urnengrab „Blüteninseln“                                    (§ 15b)
 
(2) Die Grabstätten bleiben im Eigentum des Friedhofsträgers. An ihnen werden nur öffentlich-rechtliche Nutzungsrechte nach Maßgabe dieser Ordnung in der jeweils geltenden Fassung verliehen. Ein Nutzungsrecht kann jeweils nur einer einzelnen Person, nicht mehreren Personen zugleich zustehen. Nutzungsberechtigte Personen haben jede Änderung ihrer Anschrift der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.
 
(3) Rechte an Reihengrabstätten werden nur im Todesfall vergeben. Ein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes an einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
 
(4) In einer Grabstelle darf grundsätzlich nur eine Leiche oder Asche bestattet werden. Eine verstorbene Mutter und ihr gleichzeitig bei oder kurz nach der Geburt verstorbenes Kind oder zwei gleichzeitig verstorbene Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr dürfen in einer Grabstelle bestattet werden.
 
(5) In einer bereits belegten Wahl- oder Urnenwahlgrabstelle darf zusätzlich eine Asche bestattet werden, wenn die bereits bestattete Person der Ehegatte oder die Ehegattin oder der Lebenspartner oder die Lebenspartnerin nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft oder ein naher Verwandter war.
 
(6) Bei neu anzulegenden Grabstätten sollen die Grabstellen etwa folgende Größe haben:
 
a)    für Särge von Kindern:                                   Länge: 1,00 m; Breite: 0,60 m,
 von Erwachsenen 
  - Reihengräber                                             Länge: 1,90 m; Breite: 0,90 m,
  - Wahlgrab A-Stelle                              Länge: 3,00 m; Breite: 1,75 m,
  - Wahlgrab C-Stelle                                       Länge: 2,60 m; Breite: 1,50 m,
  - Rasenwahlgrab mit Stein                  Länge: 3,00 m; Breite 1,75 m
                              u. kl. Pflegebereich   Länge: 0,50 m; Breite: 0,90 m
 von Erwachsenen
b)    für Urnen:
 Wahlgrabstätten:                                           Länge: 1,00 m Breite: 0,60 m,
 Reihengrabstätten:                                        Länge: 0,80 m Breite: 0,50 m,
 Bestattungen auf dem UF 6                         Länge: 1,20 m Breite: 0,60 m,
 
Für die bisherigen Grabstätten gelten die übernommenen Maße. Im Einzelnen ist der Gestaltungsplan für den Friedhof maßgebend. Die genauen Maße für die Anlage und Einfassung neuer Grabstätten, sind vorab bei der Friedhofsverwaltung zu erfragen.
 
(7) Die Mindesttiefe des Grabes beträgt von der Oberkante Sarg bis Erdoberfläche (ohne Grabhügel) 0,90 m, von der Oberkante Urne bis Erdoberfläche 0,50 m. Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erd­wände getrennt sein.
 
(8) Ein Grab darf nur von Personen ausgehoben und zugefüllt werden, die dafür von der Friedhofsverwaltung bestimmt oder zugelassen sind. 
 
(9) Die nutzungsberechtigte Person muss Grabzubehör (Grabmal, Einfassung, Lampen, Vasen, Großgehölze usw.), soweit erforderlich, vor der Bestattung auf ihre Kosten entfernen. Über das Erfordernis entscheidet die Friedhofsverwaltung.
 
(10) Kommt die nutzungsberechtigte Person ihrer Ver­pflichtung aus Absatz 9 nicht nach und muss beim Ausheben des Grabes das Grabzubehör von dem Fried­hofsträger entfernt werden, sind die dadurch ent­stehenden Kosten von der nutzungsberechtigten Person dem Friedhofsträger zu erstatten. Ein Anspruch auf Wie­derverwendung herausgenommener Pflanzen be­steht nicht.
 
§ 12
Reihengrabstätten
 
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten mit einer Grabstelle für eine Erdbestattung, die anlässlich einer Bestattung der Reihe nach für die Dauer der Ruhezeit vergeben werden. Das Nutzungsrecht kann nicht verlängert werden. 
 
(2) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen davon wird drei Monate vor Ab­lauf der Ruhezeit durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gemacht
 
§12 b 
Reihengrabstätten unter dem grünen Rasen
 
(1)  Reihengrabstätten unter dem grünen Rasen sind Grabstätten mit einer Grabstelle für eine Erdbestattung, die anlässlich einer Bestattung der Reihe nach für die Dauer der Ruhezeit vergeben werden. Das Nutzungsrecht kann nicht verlängert werden.
(2)  Auf dem pflegefreien Grabfeld befinden sich Findlinge auf die durch die Friedhofsverwaltung eine Namenstafel des Beigesetzten angebracht wird. Die Namenstafel enthält den Namen und Vornamen des Beigesetzten sowie die Geburts- und Sterbedaten. Die Pflege der Gemeinschaftsgrabstätte erfolgt durch den Friedhofsträger oder einen von diesem beauftragten Dritten.
(3)  Das Nutzungsrecht umfasst nicht das Recht zur Errichtung eines eigenen Grabmals oder zur eigenen Pflege der Grabstätte. Die Ablage von Grabschmuck auf der Grabstätte ist nicht zulässig.
(4)  Soweit sich aus dieser Friedhofsordnung nichts anderes ergibt, gelten für Reihengrabstätten unter dem grünen Rasen die Vorschriften für Reihengrabstätten.
 
§12 c 
Urnenreihengrabstätten unter dem grünen Rasen
 
(1)  Urnenreihengrabstätten unter dem grünen Rasen sind Grabstätten mit einer Grabstelle für eine Urnenbestattung, die anlässlich einer Bestattung der Reihe nach für die Dauer der Ruhezeit vergeben werden. Das Nutzungsrecht kann nicht verlängert werden.
(2)  Auf dem pflegefreien Grabfeld befinden sich Findlinge auf die durch die Friedhofsverwaltung eine Namenstafel des Beigesetzten angebracht wird. Die Namenstafel enthält den Namen und Vornamen des Beigesetzten sowie die Geburts- und Sterbedaten. Die Pflege der Gemeinschaftsgrabstätte erfolgt durch den Friedhofsträger oder einen von diesem beauftragten Dritten.
(3)  Das Nutzungsrecht umfasst nicht das Recht zur Errichtung eines eigenen Grabmals oder zur eigenen Pflege der Grabstätte. Die Ablage von Grabschmuck auf der Grabstätte ist nicht zulässig.
(4)  Soweit sich aus dieser Friedhofsordnung nichts anderes ergibt, gelten für Urnenreihengrabstätten unter dem grünen Rasen die Vorschriften für Reihengrabstätten.
 
§12 d 
pflegeleichtes Sarggrab
 
(1)  Pflegeleichte Sarggräber sind Grabstätten mit einer Grabstelle für eine Erdbestattung, die anlässlich einer Bestattung der Reihe nach für die Dauer der Ruhezeit vergeben werden. Das Nutzungsrecht kann nicht verlängert werden.
(2)  Die Friedhofsverwaltung legt die Gemeinschaftsanlage als Rasenfläche mit zum Kopf der Grabstätte abschließenden Blühstreifen an. Der Nutzungsberechtigte errichtet auf der Grabstätte ein individuelles Grabmal.
(3)  Die Pflege der Gemeinschaftsgrabstätte (Blühstreifen und Rasenfläche) erfolgt durch den Friedhofsträger oder einen von diesem beauftragten Dritten.
(4)  Die Ablage von Grabschmuck auf der Grabstätte ist nicht zulässig.
(5)  Soweit sich aus dieser Friedhofsordnung nichts anderes ergibt, gelten für pflegeleichte Sarggräber die Vorschriften für Reihengrabstätten.
 
§12 e 
pflegeleichtes Urnengrab
 
(1)  Pflegeleichte Urnengräber sind Grabstätten mit einer Grabstelle für eine Urnenbestattung, die anlässlich einer Bestattung der Reihe nach für die Dauer der Ruhezeit vergeben werden. Das Nutzungsrecht kann nicht verlängert werden.
(2)  Die Friedhofsverwaltung legt die Gemeinschaftsanlage als Rasenfläche mit zum Kopf der Grabstätte abschließenden Blühstreifen an. Der Nutzungsberechtigte errichtet auf der Grabstätte ein individuelles Grabmal. 
(3)  Die Pflege der Gemeinschaftsgrabstätte (Blühstreifen und Rasenfläche) erfolgt durch den Friedhofsträger oder einen von diesem beauftragten Dritten.
(4)  Die Ablage von Grabschmuck auf der Grabstätte ist nicht zulässig.
(5)  Soweit sich aus dieser Friedhofsordnung nichts anderes ergibt, gelten für pflegeleichte Urnengräber die Vorschriften für Reihengrabstätten.
 
§ 13
Wahlgrabstätten
 
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die mit einer oder mehreren Grabstellen vergeben werden. Die Dauer des Nutzungsrechtes beträgt 30 Jahre, vom Tage der Verleihung angerechnet. Über das Nutzungsrecht wird eine Urkunde ausgestellt. 
 
(2) Das Nutzungsrecht kann mit Ausnahme der Fälle nach § 3 Absatz 2 auf Antrag für die gesamte Wahlgrabstätte verlängert werden. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, zur rechtzeitigen Stellung eines Verlängerungsantrages aufzufor­dern. Bei einer Bestattung verlängert sich das Nutzungsrecht für die gesamte Wahlgrabstätte bis zum Ablauf der Ruhezeit. Die Gebühren für die Verlängerung richten sich nach der jeweiligen Gebührenordnung.
 
(3) In einer Wahlgrabstätte dürfen die nutzungsberechtigte Person und folgende Angehörige bestattet werden:                
a)       Ehegatte,
b)       Lebenspartner oder Lebenspartnerin nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft,
c)       Kinder, Stiefkinder sowie deren Ehegatten,
d)       Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
e)       Eltern, 
f)        Geschwister,
g)       Stiefgeschwister,
h)       die nicht unter Buchstaben a) bis g) fallenden Erben.
 
Grundsätzlich entscheidet die nutzungsberechtigte Person, wer von den bestattungsberechtigten Personen bestattet wird. Kann nach dem Tode einer bestattungsberechtigten Person die Entscheidung der nutzungs­berechtigten Person der Friedhofsverwaltung nicht rechtzeitig vor der Bestattung mitgeteilt werden, so ist die Friedhofsverwaltung nach pflichtgemäßer Prüfung berechtigt, die Bestattung zuzulassen. Die Bestattung an­derer, auch nichtverwandter Personen bedarf eines Antrags der nutzungsberechtigten Person und der Genehmigung der Friedhofsverwaltung.
 
(4) Die nutzungsberechtigte Person kann zu ihren Leb­zeiten ihr Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 3 Buchstaben a) bis h) genannten Personen übertragen; zur Rechtswirksamkeit der Übertragung sind schriftliche Erklärungen der bisherigen und der neuen nut­zungsberechtigten Person sowie die schriftliche Genehmi­gung der Friedhofsverwaltung erforderlich.
 
(5) Die nutzungsberechtigte Person soll der Friedhofsverwaltung schriftlich mitteilen, auf welchen ihrer bestattungsberechtigten Angehörigen das Nutzungs­recht nach ihrem Tode übergehen soll. Eine schrift­liche Einverständniserklärung der Rechtsnachfolgerin oder des Rechtsnachfolgers ist beizubringen. Hat die nut­zungsberechtigte Person nicht bestimmt, auf wen das Nut­zungsrecht nach ihrem Tode übergehen soll, so geht das Nutzungsrecht an die nach Absatz 3 bestattungsberechtigten Angehörigen in der dort ge­nannten Reihenfolge über. Dabei steht das Nut­zungsrecht innerhalb der einzelnen Gruppen der je­weils ältesten Person zu. Der Rechtsnachfolger oder die Rechtsnachfolgerin hat der Friedhofsverwaltung auf deren Verlangen nachzu­weisen, dass er neuer Nutzungsberechtigter oder sie neue Nutzungsberechtigte ist. Ist der Rechtsnachfolger oder die Rechtsnachfolgerin nicht daran interessiert, das Nutzungsrecht zu behalten, so kann er oder sie das Nut­zungsrecht auf eine andere der in Absatz 3 ge­nannten Personen oder, wenn eine solche nicht vor­handen ist, auf eine Person übertragen, die auf­grund ihres oder seines Nutzungsrechtes bestattungsberechtigt nach Absatz 3 geworden ist. Für die Übertragung gilt Absatz 4.
 
§ 13b 
Wahlgrab unter dem grünen Rasen mit Stein
 
(1)  Wahlgrabstätten unter dem grünen Rasen werden mit einer oder mehreren Grabstellen zur Bestattung eines Sarges oder einer Asche für die Dauer von 30 Jahren vergeben. Die zusätzliche Beisetzung einer Asche nach § 11 Abs. 5 ist möglich.
(2)  Der Nutzungsberechtigte errichtet auf der Grabstätte ausschließlich ein stehendes Grabmal. Anschließend an das Grabmal kann der Nutzungsberichtigte einen Pflegebereich mit 50 cm Tiefe und 90 cm Breite anlegen. Der Pflegebereich ist mit einer bodenbündigen Einfassung aus glatten Steinen oder einer Platte für Schalen zu versehen. Alternativ ist das Grabmal mit einem ebenerdigen Sockel mit 40 cm Tiefe und 90 cm Breite zu gestalten. Der nicht durch den Nutzungsberechtigen gepflegte Bereich der Grabstätte wird durch die Friedhofsverwaltung mit Rasen eingesät und als Rasenfläche gepflegt. Die Unterhaltung des Grabmals obliegt dem Nutzungsberechtigten.
(3)  Die Grabstätte ist innerhalb eines Jahres anzulegen.
(4) Soweit sich nicht aus der Friedhofsordnung etwas anderes ergibt, gelten für Wahlgrabstätten unter dem grünen Rasen auch die Vorschriften für Wahlgrabstätten.
 
§ 14 
Urnenwahlgrabstätten
 
(1) Urnenwahlgrabstätten werden mit einer oder mehreren Grabstellen zur Bestattung einer Asche für die Dauer von 30 Jahren vergeben. Die zusätzliche Beisetzung einer Asche nach § 11 Abs. 5 ist möglich.
 
(2) Soweit sich nicht aus der Friedhofsordnung etwas anderes ergibt, gelten für Urnenwahlgrabstätten auch die Vorschriften für Wahlgrabstätten.
 
§ 15
Baumwahlgrabstätten „Baum des Erinnerns“
 
(1)    Pflegefreie Baumwahlgrabstätten sind Grabstätten, die mit einer Grabstelle zur Beisetzung jeweils einer Asche vergeben werden. Die zusätzliche Beisetzung einer Asche auf einer belegten Grabstelle ist nicht möglich, es besteht jedoch die Möglichkeit das Nutzungsrecht an einer zweiten, benachbarten Grabstätte zu erwerben. Die Dauer des Nutzungsrechtes beträgt 30 Jahre, vom Tage der Verleihung angerechnet. Über das Nutzungsrecht wird eine Urkunde ausgestellt.
(2) Die Friedhofsverwaltung stellt bei einzelnen Bäumen Findlinge auf und diese werden mit Namenstafeln aus Edelstahl versehen. Die Namenstafel enthält den Namen sowie das Geburts- und Todesdatum des Beigesetzen. Die Pflege des Baumgrabfeldes erfolgt durch den Friedhofsträger oder einen von diesem beauftragten Dritten. 
(3) Das Nutzungsrecht umfasst nicht das Recht zur Errichtung eines eigenen Grabmals oder zur eigenen Pflege der Grabstätte.
(4)    Soweit sich nicht aus der Friedhofsordnung etwas anderes ergibt, gelten für Baumwahlgrabstätten auch die Vorschriften für Wahlgrabstätten.
 
§15 b 
Urnengrab „Blüteninseln“
 
(1)  Urnengrabstätten in der Blüteninsel sind Grabstätten, die mit einer oder zwei Grabstellen zur Beisetzung jeweils einer Asche vergeben werden. Die zusätzliche Beisetzung einer Asche auf einer belegten Grabstätte ist nicht möglich.
(2)  Die Blüteninseln werden durch die Friedhofsverwaltung angelegt und naturnah gepflegt. Die einzelnen Grabstätten werden nach der Beisetzung durch die Friedhofsverwaltung mit einem Naturstein belegt, auf dem der Name des Beigesetzten genannt wird. 
(3)  Das Nutzungsrecht umfasst nicht das Recht zur Errichtung eines eigenen Grabmals oder zur eigenen Pflege der Grabstätte.
(4)  Soweit sich nicht aus der Friedhofsordnung etwas anderes ergibt, gelten für Blüteninseln auch die Vorschriften für Wahlgrabstätten.
 
§ 16
Rückgabe von Wahlgrabstätten
 
(1)    Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit, zurückgegeben werden. Die Rückgabe ist nur für die gesamte Grab­stätte zulässig. Ausnahmen bedürfen der Zustim­mung der Friedhofsverwaltung.
 
(2) Bei der Rückgabe von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten besteht kein Anspruch auf Gebührenerstattung. 
 
(3) Die Friedhofsverwaltung kann mit den Nutzungsberechtigten übergroßer Wahlgrabstätten (Wahlgrabstätten mit mehr als vier Grabstellen) besondere schriftliche Vereinbarungen über die künftige Nutzung abschließen. Ein Anspruch auf Abschluss von derartigen Vereinbarungen besteht nicht. 
 
§ 17
Bestattungsverzeichnis
 
Die Friedhofsverwaltung führt über die Bestattungen ein Verzeichnis, aus dem sich nachvollziehen lässt, wer an welcher Stelle bestattet ist und wann die Ruhezeit abläuft.
 
V. Gestaltung von Grabstätten und Grabmalen
 
§ 18
Gestaltungsgrundsatz
 
Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofs­zweck und die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage ge­wahrt wird. 
 
§ 19
Gestaltung und Standsicherheit von Grabmalen und anderen Anlagen
 
(1) Grabmale und andere Anlagen dürfen nicht so gestaltet werden, dass sie eine Verunstaltung des Friedhofes bewirken oder Friedhofsbesucher in ihrer Andacht stören können. Die Gestaltung darf sich ferner nicht gegen den christlichen Glauben richten. Im Übrigen gilt § 18 entsprechend. Werkstattbezeichnungen dürfen nur unten an der Seite oder Rückseite eines Grabmals in unauffäl­liger Weise angebracht werden.
 
(2) Es sollen nur Grabmale einschließlich anderer Anlagen errichtet werden, die nachweislich in der Wertschöpfungskette ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne des „Übereinkommens 182 der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit“ hergestellt sind.
 
(3) Grabmale und andere Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Hierfür sind die nutzungsberechtigten Personen verantwortlich.
 
(4) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, anderen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung verantwortlichen nutzungsberechtigten Personen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann der Friedhofsträger auf Kosten der nutzungsberechtigten Personen Sicherungsmaßnahmen treffen (z.B. Absperrungen, Umlegen von Grabmalen). Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist der Friedhofsträger berechtigt, die Grabmale, andere Anlagen oder Teile davon auf Kosten der nutzungsberechtigten Personen zu entfernen. Sind nutzungsberechtigte Personen nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf den Grabstätten, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird. 
 
VI. Anlage und Pflege der Grabstätten
 
§ 20
Allgemeines
 
(1)  Die Grabstätten müssen binnen sechs Monaten nach der Belegung oder nach dem Erwerb des Nut­zungsrechts angelegt sein. Sie dürfen nur mit Gewächsen bepflanzt werden, durch die benachbarte Grabstätten und öffentli­che Anlagen nicht beeinträchtigt werden. Das Pflan­zen von Bäumen ist auf den Grabstätten nicht gestattet. 
 
(2)  Zur gärtnerischen Anlage und Pflege sind die jeweiligen nutzungsberechtigten Personen verpflichtet. Die Verpflichtung zur Pflege besteht bis zum Ab­lauf des Nutzungsrechtes.
 
(3)  Die Friedhofsverwaltung ist befugt, stark wuchernde, absterbende oder Bestattungen behindernde He­cken und Sträucher zu beschneiden oder zu beseitigen. Verwelkte Blumen, Kränze usw. sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vor­gesehenen Plätzen abzulegen.
 
(4)  Die Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt allein der Friedhofsverwaltung.
 
(5)  Der Friedhofsträger ist nicht verpflichtet, zur Verhü­tung von Schäden, die durch fremde Per­sonen und Tiere hervorgerufen werden, Vor­kehrungen zu tref­fen.
 
(6)  Bei der Anlage und Pflege der Grabstätten sind die Richtlinien über die Gestaltung der Grabstätten und Grabmale zu beachten (Anlage zur Friedhofsordnung).
 
§ 21
Grabpflege, Grabschmuck
 
(1)  Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Wild­krautbekämpfungsmitteln sowie von biologisch nicht abbaubaren Reinigungsmitteln zur Grabpflege und Reinigung von Grabmalen und anderen Anlagen ist nicht gestattet.
 
(2) Kunststoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauerge­binden, Trauergestecken, in Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenanzuchtbehäl­tern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen und Mar­kierungszeichen.
 
(3) Die Verwendung von Blechdosen, Gläsern, Fla­schen o. ä. für die Aufnahme von Schnittblumen ist nicht gestattet.
 
§ 22
Vernachlässigung
 
(1) Wird eine Grabstätte nicht vorschriftsmä­ßig hergerichtet oder gepflegt, hat die nutzungsberechtigte Person nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt sie der Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf Kosten der nutzungsberechtigten Person in Ordnung bringen oder bringen lassen. Ist die nutzungsberechtigte Person der Verpflichtung aus Satz 1 nicht nachgekommen, kann die Friedhofsverwaltung auch das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen, soweit sie die nutzungsberechtigte Person schriftlich unter Fristsetzung hierauf hingewiesen hat. In dem Entziehungsbescheid wird die nutzungsberechtigte Person aufgefordert, das Grabmal und die anderen Anlagen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Bescheides zu entfernen. 
 
 (2) Ist die nutzungsberechtigte Person nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird die unbekannte nutzungsberechtigte Person durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung
 
a)    die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und
 
b)    Grabmale und andere Anlagen beseitigen lassen.
 
(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist die nutzungsberechtigte Person nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck auf Kosten der nutzungsberechtigten Person entfernen oder entfernen lassen.
 
VII. Grabmale und andere Anlagen
 
§ 23
Errichtung und Änderung von Grabmalen      
(1) Die Errichtung und jede Änderung von Grabmalen und anderen Anlagen sind der Friedhofsverwaltung anzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofsordnung und den Vorgaben des technischen Regelwerks entspricht. 
 
(2) Der Anzeige ist der Grabmalentwurf in einem geeigneten Maßstab beizufügen. In den Anzeigeunterlagen sollen alle wesentlichen Teile erkennbar, die Darstellung der Befestigungsmittel mit Bemaßung und Materialangaben sowie die Gründungstechnik mit Maßangaben und Materialbenennung in den Anzeigeunterlagen eingetragen sein.
 
(3) Mit dem Vorhaben darf drei Monate nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofsordnung oder das technische Regelwerk geltend gemacht werden. Vor Ablauf von drei Monaten darf begonnen werden, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofsordnung und die Vollständigkeit der Anzeige der sicherheitsrelevanten Daten bestätigt.
 
(4) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet oder geändert worden ist.
 
(5) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen müssen verkehrssicher sein. Sie sind entsprechend ihrer Größe nach den allgemeinen Regeln der Baukunst zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen. Maßgebendes Regelwerk zur Auslegung der Regeln der Baukunst ist ausschließlich die aktuelle Fassung der „Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal) der Deutschen Naturstein-Akademie e.V. (DENAK)“. Die TA Grabmal gilt für die Planung, Erstellung, Ausführung, die Abnahmeprüfung und jährliche Prüfung der Grabmalanlagen.
 
(6) Für alle neu errichteten, versetzten und reparierten Grabmale hat der Steinmetz oder sonstige Dienstleistungserbringer (mit gleichwertiger Qualifikation in Befestigungstechnik, Planung, Berechnung und Ausführung von Gründungen) eine Abnahmeprüfung nach Abschnitt 4 der TA Grabmal vorzunehmen.  Die gleichwertige Qualifikation i.S.v. Satz 1 ist zweifelsfrei nachzuweisen. Der Prüfablauf ist nachvollziehbar zu dokumentieren.
 
(7) Die nutzungsberechtigte Person oder eine von ihr bevollmächtigte Person hat der Friedhofsverwaltung spätestens sechs Wochen nach Fertigstellung der Grabmalanlage die Dokumentation der Abnahmeprüfung und die Abnahmebescheinigung entsprechend den Anforderungen der TA Grabmal vorzulegen.
 
(8) Fachlich geeignet i.S.v. § 6 Absatz 2 sind Dienstleistungserbringer, die aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage sind, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofes die angemessene Gründungsart zu wählen und nach der TA Grabmal die erforderlichen Fundamentabmessungen zu berechnen. Die Dienstleistungserbringer müssen in der Lage sein, für die Befestigung der Grabmalteile das richtige Befestigungsmittel auszuwählen, zu dimensionieren und zu montieren. Ferner müssen sie die Standsicherheit von Grabmalanlagen beurteilen können und fähig sein, mit Hilfe von Messgeräten die Standsicherheit zu kontrollieren und zu dokumentieren.
 
(9) Entspricht die Ausführung eines errichteten oder veränderten Grabmals und anderer Anlagen nicht den Anzeigeunterlagen und den Vorgaben der Friedhofsordnung, setzt die Friedhofsverwaltung der nutzungsberechtig­ten Person eine angemessene Frist zur Beseitigung oder Abänderung des Grabmals und anderer Anlagen. Nach ergebnislosem Ab­lauf der Frist kann die Friedhofsverwaltung die Abän­derung oder Beseitigung auf Kosten der nutzungs­berechtigten Person veranlassen. Bei nicht ordnungsmäßi­ger Gründung und Befestigung des Grabmals und anderer Anlagen gilt § 19 Absatz 4.
 
§ 24 Mausoleen und gemauerte Grüfte –entfällt- 
 
§ 25
Entfernung
 
(1) Grabmale und andere Anlagen dürfen vor Ablauf des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt wer­den.
 
(2) Nach Ablauf der Nutzungszeit und nach Bekanntmachung über das Abräumen der Grabstätten veranlasst die Friedhofsverwaltung die Entfernung von Grabmalen und anderen Anlagen. Die Friedhofsverwaltung hat keinen Ersatz für Grabmale und andere Anlagen zu leis­ten. Sie ist auch nicht zur Aufbewahrung abgeräumter Grabmale und anderer Anlagen verpflichtet. Die Friedhofsverwaltung hat auch keinen Gebührenbetrag zu erstatten, wenn die verpflichtete Person selbst abräumt.
 
§ 26
Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale
 
Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale werden nach Möglichkeit von der Friedhofsverwaltung erhalten.
 
VIII. Trauerfeiern
 
§ 27 Leichenhalle/ Aussegnungsraum –entfällt-
 
§ 28 Benutzung der Friedhofskapelle
 
(1) Für die Trauerfeier steht die Friedhofskapelle zur Verfügung.
 
(2) Die Trauerfeier muss der Würde des Ortes entsprechen.
 
(3)  Die Aufbahrung des Sarges kann versagt werden, wenn die verstorbene Person zum Zeitpunkt des Todes an einer nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtigen Krankheit gelitten oder bei ihr der Verdacht einer solchen Krankheit zu dem genannten Zeitpunkt be­standen hat oder wenn Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
 
IX. Haftung und Gebühren
 
§ 29
Haftung
 
Nutzungsberechtigte Personen haften für alle Schä­den, die durch von ihnen oder in ihrem Auftrag er­richtete Grabmale, und andere Anlagen entstehen.